AK NW - Service - BAUSTELLENVERORDNUNG

BAUSTELLENVERORDNUNG
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Stand: 24.01.2000)

Seit dem 1.7.1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Die AK NW hat über die Auswirkungen der Verordnung auf die Architektentätigkeit verschiedentlich im DAB berichtet. In der telefonischen Beratungspraxis wurde deutlich, dass bei vielen Mitgliedern weiterer Informationsbedarf besteht.

Die Regelungen der Verordnung lassen viele Fragen der bauwirtschaftlichen Praxis unbeantwortet. Um für mehr Klarheit zu sorgen hat unter Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Arbeitsgruppe eine ausführliche Interpretationshilfe zur Verordnung erarbeitet. Diese Erläuterungen, an deren Erarbeitung auch die Bundesarchitektenkammer beteiligt war, finden Sie unter "Erläuterungen zur Baustellenverordnung".

Dieser Praxishinweis soll die am häufigsten gestellten Fragen beantworten und weitere Möglichkeiten der Informationsbeschaffung aufzeigen.

Wann ist die Verordnung anzuwenden?

Die Baustellenverordnung ist bei allen Baustellen anzuwenden, die nach dem 1.7.1998 begonnen wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Alle Maßnahmen nach der Verordnung sind bei Baustellen zu ergreifen, deren voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Einzelne Forderungen müssen aber auch bei kleineren Bauvorhaben berücksichtigt werden, so z.B. die Bestellung eines Koordinators, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind. Häufig beträgt auch bei kleineren Baumaßnahmen die mögliche Absturzhöhe mehr als 7 m. Dann muss ein SiGe-Plan erstellt werden, der die Maßnahmen bezüglich dieser gefährlichen Arbeit darstellt. Anlage 4 der "Erläuterungen durch die BauA" gibt einen Überblick, welche Aktivitäten unter welchen Voraussetzungen erforderlich sind.

Wen treffen die Pflichten der Verordnung?

Die Pflichten aus der Verordnung treffen primär den Bauherren. Dieser kann die Wahrnehmung der Verpflichtungen aber auf einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator, SiGeKo) übertragen. Architekten haben als sachkundige Beteiligte am Baugeschehen die Pflicht, den Bauherrn, soweit dieser nicht selbst sachkundig ist, auf die Aufgaben hinzuweisen, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben. Verstöße gegen die Vorschriften werden mit Bußen und Strafen geahndet.

Welche Pflichten hat der SiGeKo?

Die Baustellenverordnung sieht vor, dass Baustellen ab der oben beschriebenen Größe der zuständigen Behörde durch eine Vorankündigung angezeigt werden müssen. In NRW sind hierfür die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz zuständig. Der SiGeKo soll für die Koordination aller Sicherheitsbelange in Planung und Ausführung der Baustelle sorgen. Zu seinen Pflichten zählt u.a. die Übermittlung der Vorankündigung, die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen und die Erstellung der Merkmalunterlage. Wann dies im Einzelnen erforderlich ist, kann z. B. der Anlage 4 der "Erläuterungen durch die BauA" entnommen werden.

Besondersgefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:

1.  Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,

2.  Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,

3.  Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz‑ sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,

4.  Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,

5.  Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,

6.   Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

7.  Arbeiten mit Tauchgeräten,

8.  Arbeiten in Druckluft,

9.  Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,

10.  Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.